Scheidungsrecht

Im Bereich der Ehescheidung kommen alle familienrechtlichen Fragestellungen zusammen und ich habe mich bereits sehr früh auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert. Um eine faire Ehescheidung erfolgreich umzusetzen benötigt man nicht nur umfassende juristische Kenntnisse, sondern auch einen positiven Zugang zu den handelnden Personen, da aus meiner Sicht der erste Ansatz immer derjenige sein sollte, eine einvernehmliche Lösung zu suchen, ehe man mit aller Härte vor Gericht gegeneinander vorgeht.

Grundsätzlich ist für Ehegatten, die sich einig darüber sind, dass die Ehe nicht fortgeführt werden kann bzw. soll, eine einvernehmliche Ehescheidung im Sinne des § 55a Ehegesetz zu empfehlen, da man sich dadurch unter Umständen einen aufwendigen Rechtsstreit ersparen kann und der reine Scheidungsprozess unter Umständen zahlreiche andere Prozessverfahren nach sich zieht. Auch wer eine Scheidung im Klagswege durchsetzt, muss jedenfalls zusätzlich allfällige Unterhaltsansprüche klagsweise geltend machen, Unterhalt und Obsorge der Kinder notfalls im Gerichtswege austragen und auch die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und der ehelichen Schulden in einem eigenen Verfahren geltend machen. Bei der einvernehmlichen Ehescheidung können all diese Punkte in einem einzigen Verfahren geklärt werden, indem die Parteien dem Gericht eine meist von den Anwälten nach Wünschen der Parteien erstellte Vereinbarung vor Gericht unterschreiben.

Selbst in den Fällen, in denen zunächst keine Einigung möglich erscheint und oftmals ein Ehegatte bereits die Scheidungsklage eingebracht hat, wird eher selten der Scheidungsprozess zu Ende geführt, sondern endet meistens doch noch durch eine einvernehmliche Ehescheidung, auf die man sich im Zuge des Verfahrens einigt.

Wer der Meinung ist, dass ein Ehepartner eine schwere Eheverfehlung begangen hat (z.B. Ehebruch, Gewalt in der Ehe, Vernachlässigung etc.), der kann gegen den anderen Ehegatten unter Berufung auf diese Scheidungsgründe eine Ehescheidungsklage einbringen. Es obliegt dann dem beklagten Ehegatten, ob er sich dem Klagebegehren unterwirft und geschieden wird oder ob er das Klagebegehren bestreitet und die Abweisung der Scheidungsklage beantragt oder zwar auch mit der Scheidung einverstanden ist, im Gerichtsurteil aber festgestellt haben möchte, dass den klagenden Ehegatten ein Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft.

Wenn dies im Prozesswege durchgefochten wird, weil es keine einvernehmliche Lösung gegeben hat, so kann jeder Ehegatte binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Ehescheidung mit einem eigenen Antrag bei Gericht die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und der ehelichen Schulden beantragen. Dann erfolgt in diesem Verfahren eine Zuteilung der Ehewohnung und der sonstigen Vermögenswerte aus der Ehe, insbesondere der Sparguthaben, Lebensversicherungen und sonstigen Werte, ebenso aber auch eine Aufteilung der während der Ehe eingegangenen Schulden.

Schon sehr früh habe ich mich auf diese Themen spezialisiert und stehe Ihnen sowohl für streitige als auch einvernehmliche Ehescheidungsverfahren oder die Errichtung eherechtlicher Verträge, die späteren Streit durchaus vermeiden können, zur Verfügung.

Beachten Sie bitte die unter der Rubrik „RechtsInfo“ vorbereitete „Checkliste“, mit der Sie einen Überblick gewinnen können, zu welchen Themen Sie sich im Bezug auf eine einvernehmliche Ehescheidung verständigen sollten.